Wir prüfen für Ihre Sicherheit.
Unsere Leistungen im Überblick
Prüfungen nach gültigem Baurecht
Wir bieten baurechtliche Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nach den technischen Prüfverordnungen des jeweiligen Bundeslands an:
Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen dienen der Be- und Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen), Klimaanlagen und Warmluftheizungen.
Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen.
CO-Warnanlagen
CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind.
Rauchabzugsanlagen
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen.
Arten der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen:
Natürliche bzw. natürlich wirkende Rauch- und Wärmeabzugsanalagen (NRA)
Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage (MRA)
Druckbelüftungsanlagen bzw. Rauchschutzdruckanlagen (RDA)
Rauchableitungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden. Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume in Feuerwehraufzugsschächte und Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern.
Arten der Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen bzw. Rauchschutzdruckanlagen (RDA)
Feuerlöschanlagen
Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Eindämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nicht selbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Steigleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr.
Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten.
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung solange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können.
Brandmelde-/
Alamierungsanlagen
Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zu Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.
Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachalarmierung warnen und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen.
Wirk-Prinzip-Prüfung
Die Wirk-Prinzip-Prüfung ist eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke, kurz: Prüfung der Brandfallsteuermatrix insbesondere bei vernetzter Gebäudetechnik in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit.
Sonstige Prüfungen
Neben den baurechtlichen Prüfungen bieten wir auch folgende Prüfungen bzw. Leistungen an:
Planprüfungen
Baubegleitende Prüfung
Behaglichkeitsmessung am Arbeitsplatz
Sachkundigen Prüfung
Sachkundigen Prüfung
Staubflächendichtemessung
Gutachterliche Stellungnahme
CO-Langzeitmessung in Garagen
Hygieneinspektionen von Lüftungsanlagen nach VDI 6022*
- Hygiene-Inspektion (wiederkehrend)
Sachkundigen Prüfung
- Feststellanlagen
Hygieneinspektion von Trinkwasseranlage
* Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind.
Checke deine Region
Wo und Wonach Prüfen wir
Die deutschen Bundesländer erkennen gegenseitig die jeweiligen Zulassungen der Prüfsachverständigen an. Somit sind wir befugt, die Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen bundesweit anzubieten.
Die geltenden Prüfverordnungen in den Bundesländern finden Sie auf der Karte
Informationen zu den baurechtlichen Prüfungen:
Warum eine baurechtliche Prüfung?
Wir bieten baurechtliche Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen
nach den technischen Prüfverordnungen des jeweiligen Bundeslands an:
§ 3
Allgemeine Anforderungen
§14
Brandschutz
§85
„Rechtsvorschriften
Abs. 1
5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen.
Muster-Verordnung
über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
(MPrüfVO Muster-Prüfverordnung)
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in den folgenden Sonderbauten:
Verkaufsstätten
Versammlungsstätten
Krankenhäusern und Pflegeheimen
Beherbergungsstätten
Hochhäusern
Garagen
Allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
Zusätzlich kann für jeden Sonderbau, der nicht unter die aufgeführten Verordnungen zu findet ist, eine Prüfpflicht durch die Genehmigungsbehörde verordnet werden. Diese Prüfpflicht kann sowohl aus der Baugenehmigung als auch aus dem genehmigten Brandschutzkonzept hervorgehen.
Wann muss geprüft werden?
Alle sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Sicherheitsstromversorgung, Brandmelde- und Alarmierungsanalgen sind prüfpflichtig.
01
Vor einer Inbetriebnahme
Vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen (vor Inbetriebnahme).
02
Nach technischen Änderungen
Unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen.
03
Nach sonstigen Änderungen
Unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen.
04
Innerhalb von drei Jahren
Jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.
Achtung! In einigen Bundesländer betragen die Prüfpflichten 6 Jahre!
Muster-Prüfgrundsätze
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige
Prüfgrundlage
Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.