Wir prüfen für Ihre Sicherheit.

Unsere Leistungen im Überblick

Prüfungen nach gültigem Baurecht

Wir bieten baurechtliche Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nach den technischen Prüfverordnungen des jeweiligen Bundeslands an:

Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen dienen der Be- und Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen), Klimaanlagen und Warmluftheizungen.

Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen.

CO-Warnanlagen

CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind.

Rauchabzugsanlagen

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen.

Arten der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen:

Natürliche bzw. natürlich wirkende Rauch- und Wärmeabzugsanalagen (NRA)

Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage (MRA)

Druckbelüftungsanlagen bzw. Rauchschutzdruckanlagen (RDA)

Rauchableitungsanlagen

Druckbelüftungsanlagen

Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden. Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume in Feuerwehraufzugsschächte und Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern.

Arten der Druckbelüftungsanlagen

Druckbelüftungsanlagen bzw. Rauchschutzdruckanlagen (RDA)

Feuerlöschanlagen

Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Eindämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nicht selbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Steigleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr.

Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten.

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung solange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können.

Brandmelde-/
Alamierungsanlagen

Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zu Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachalarmierung warnen und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen.

Wirk-Prinzip-Prüfung

Die Wirk-Prinzip-Prüfung ist eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke, kurz: Prüfung der Brandfallsteuermatrix insbesondere bei vernetzter Gebäudetechnik in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit.

Sonstige Prüfungen

Neben den baurechtlichen Prüfungen bieten wir auch folgende Prüfungen bzw. Leistungen an:

Planprüfungen

u.a. als Vorbereitung für eine gemeinsame baurechtliche Abnahme.

Baubegleitende Prüfung

bis zur Endabnahme

Behaglichkeitsmessung am Arbeitsplatz

- Arbeitsplatzbewertung

Sachkundigen Prüfung

- Brandschutzklappen

Sachkundigen Prüfung

- Rauchabzugsanlagen

Staubflächendichtemessung

gemäß VDI 6022

Gutachterliche Stellungnahme

über freie Lüftung in Garagen.

CO-Langzeitmessung in Garagen

gem. Garagenverordnungen der Bundesländer.

Hygieneinspektionen von Lüftungsanlagen nach VDI 6022*

- Hygiene-Erstinspektion
- Hygiene-Inspektion (wiederkehrend)

Sachkundigen Prüfung

- Brandschutztüren und -tore
- Feststellanlagen

Hygieneinspektion von Trinkwasseranlage

nach VDI 6023

* Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind.

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Wo und Wonach Prüfen wir

Die deutschen Bundesländer erkennen gegenseitig die jeweiligen Zulassungen der Prüfsachverständigen an. Somit sind wir befugt, die Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen bundesweit anzubieten.

Die geltenden Prüfverordnungen in den Bundesländern finden Sie auf der Karte

Informationen zu den baurechtlichen Prüfungen:

Warum eine baurechtliche Prüfung?

Wir bieten baurechtliche Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen
nach den technischen Prüfverordnungen des jeweiligen Bundeslands an:

§ 3
Allgemeine Anforderungen

Muster-Bauordnung (MBO)
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

§14
Brandschutz

Muster-Bauordnung (MBO)
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

§85
„Rechtsvorschriften
Abs. 1

Muster-Bauordnung (MBO)
Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen.

Muster-Verordnung

über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
(MPrüfVO Muster-Prüfverordnung)

Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in den folgenden Sonderbauten:

Verkaufsstätten

im Sinne des § 1 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO)

Versammlungsstätten

im Sinne des § 1 der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)

Krankenhäusern und Pflegeheimen

Beherbergungsstätten

im Sinne der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)

Hochhäusern

im Sinne des § 2 Abs. 4 MBO

Garagen

im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 MBO

Allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Zusätzlich kann für jeden Sonderbau, der nicht unter die aufgeführten Verordnungen zu findet ist, eine Prüfpflicht durch die Genehmigungsbehörde verordnet werden. Diese Prüfpflicht kann sowohl aus der Baugenehmigung als auch aus dem genehmigten Brandschutzkonzept hervorgehen.

Wann muss geprüft werden?

Alle sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Sicherheitsstromversorgung, Brandmelde- und Alarmierungsanalgen sind prüfpflichtig.

01

Vor einer Inbetriebnahme

Vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen (vor Inbetriebnahme).

02

Nach technischen Änderungen

Unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen.

03

Nach sonstigen Änderungen

Unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen.

04

Innerhalb von drei Jahren

Jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. 

Achtung! In einigen Bundesländer betragen die Prüfpflichten 6 Jahre!

Muster-Prüfgrundsätze

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige

Prüfgrundlage

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.

Muster-Bauordnung

Muster-Verordnungen

Eingeführte technische Baubestimmungen

Verwendbarkeits-
nachweise

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Baugenehmigung

(inkl. genehmigter Bauvorlagen wie z.B. Brandschutzkonzepte, Zeichnungen etc.)

Kontaktieren Sie uns

für Ihre Prüfung mit dem Ergebnis einer Dokumentation der Prüfergebnisse
mit Bewertung zur Betriebssicherheit und Wirksamkeit